Satzung des NCON e.V

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „NCON“. Er hat seinen Sitz in Meschede (vormals: Mechernich-Antweiler) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „NCON e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur der elektronischen Unterhaltungsgeräte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von regelmäßigen Veranstaltungen, die nicht nur Mitgliedern des Vereins, sondern auch anderen Interessierten die Möglichkeit verschaffen sollen, sich über Geschichte, Technik und Faszination elektronischer Unterhaltungsgeräte zu informieren, zu diskutieren und sich in sportlichen Wettbewerben zu messen.

§3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitten des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber auch juristische Personen werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Über die schriftlich oder elektronisch zu stellenden Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Jahresende.
(3) Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied unter Angabe der Gründe per eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
(4) Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein kann von seinen Mitgliedern Monats- oder Jahresbeiträge erheben. Die Höhe und die Frequenz der Beitragszahlungen werden durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

§7 Organe des Vereins
(1)Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2)Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Er vertritt der Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu tätigen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle 3 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich oder elektronisch zustimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

§9 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder Dritte ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. Wahl und Entlastung des Vorstands
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche oder elektronische Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin dies schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Mitgliederversammlungen sollen in der Regel auf elektronischem Wege in Form eines Chats abgehalten werden.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zumindest aber der Zustimmung von 7 Mitgliedern. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Vierfünftel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zur Tilgung eventuell noch ausstehender Forderungen gegen den Verein zu verwenden. Überschüssiges Vereinsvermögen ist einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zur Verfügung zu stellen, welche durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden muss. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.